Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- BAYERN | RECHT
GG Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1; WAS § 7 Abs. 1; AVBWasserV §§ 3, 35 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 1
Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung - rewis.io
Teilbefreiung vom Benutzungszwang, wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Verbraucher, Überschreitung des regionalen Durchschnittsentgelts, Statistik über "Wasser- und Abwasserentgelte in Bayern", Unbeachtlichkeit des Refinanzierungssystems (Beiträge oder Gebühren)
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Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher durch Vergleich der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr; Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen ...
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Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher durch Vergleich der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr; Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.1699
- VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455
Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Die Beklagte lehnte nach einer Befassung des Stadtrats am 22. Februar 2018 den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2018 ab, da das in § 7 Abs. 1 ihrer Wasserabgabesatzung (WAS) genannte Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung" nicht erfüllt sei; dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455) verwiesen.(1) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455, juris) entwickelten Grundsätzen kein Anspruch auf eine Beschränkung der Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten zusteht.
Diese letztgenannte - hier allein streitige - Zumutbarkeitsschwelle beruht auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen aufgrund einer ungünstigen Ausgangslage bereits bisher überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben werden, schon eine vergleichsweise geringe Gebührensteigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten kann (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43;… B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.
- BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17
Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). - BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81
AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Mit der Vorschrift des § 7 WAS hat der Satzungsgeber den auf kommunalrechtlicher Grundlage geregelten Benutzungszwang an die verbraucherschutzrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) angepasst, die das Allgemeininteresse an einer unter weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754/755).
- BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83
Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Mit der Vorschrift des § 7 WAS hat der Satzungsgeber den auf kommunalrechtlicher Grundlage geregelten Benutzungszwang an die verbraucherschutzrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) angepasst, die das Allgemeininteresse an einer unter weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754/755). - BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10
Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein davon ab, ob die Wasserpreise bzw. -gebühren als für den Verbraucher erträglich angesehen werden können (BVerwG, B.v. 30.12.2010 - 8 B 40.10 - juris Rn. 6 m.w.N.). - VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 B 05.576
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (…BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.